Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025
Zusammengefasste Kurzinformation zur Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am Sonntag, 23.02.2025
1. Wahlbenachrichtigungen:
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten ab 15. Januar 2025 bis spätestens zum 02. Februar 2025 einen Wahlbenachrichtigungsbrief. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber wahlberechtigt ist, kann um sein Wahlrecht wahrzunehmen, diesbezüglich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2, 66399 Mandelbachtal unter folgenden Telefonnummern:
06893/809-124
06893/809-127
06893/809-128
06893/809-137
oder persönlich vorsprechen.
2. Eintragung ins Wählverzeichnis auf Antrag–
Insbesondere Auslandsdeutsche
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag eingetragen werden, bspw. Auslandsdeutsche, erhalten keine Benachrichtigung. Es ist ratsam, sich frühzeitig zu informieren und den Antrag umgehend zu stellen.
Der Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis für Auslandsdeutsche ist ein wichtiger Schritt, um von außerhalb Deutschlands an Wahlen teilnehmen zu können.
Anspruch auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Mandelbachtal haben bspw. deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben und zuletzt ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Mandelbachtal hatten. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Frist für die Einreichung des entsprechenden Formulars, um sich in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Mandelbachtal auf Antrag aufnehmen zu lassen, endet am Sonntag, 02. Februar 2025.
Nach Aufnahme auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Mandelbachtal, bekommen Auslandsdeutsche die Briefwahlunterlagen automatisch übersandt.
3. Einsicht ins Wählerverzeichnis:
Das Wählerverzeichnis kann vom 03. bis 07. Februar 2025 im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Mandelbachtal, Erdgeschoss, Zimmer 007, barrierefrei eingesehen werden. Wahlberechtigte können dort die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten überprüfen. Für die Überprüfung der Daten anderer Personen sind Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Der Zugriff auf Daten von Wahlberechtigten mit Sperrvermerk im Melderegister ist nicht möglich.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis kann bis zum 07. Februar 2025 (13:00 Uhr) bei der Gemeinde Mandelbachtal eingelegt werden, falls das Verzeichnis als unrichtig oder unvollständig erachtet wird.
4. Wahlscheinantrag
Der Wahlscheinantrag (Briefwahlantrag) kann elektronisch über die Internetseite der Gemeinde Mandelbachtal unter „www.mandelbachtal.de“ gestellt werden. Ebenso kann der Antrag durch persönliche Vorsprache im Briefwahlbüro (Öffnungszeiten unter 6.) oder schriftlich, aber nicht fernmündlich, gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Wer einen Wahlscheinantrag (Briefwahlunterlagen) in schriftlicher Form stellt, z.B. über das Formular auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes, muss diesen zwingend persönlich unterschreiben, auch wenn eine Unterschrift z.B. bei einem E-Mail-Antrag oder über das elektronische Portal auf der Internetseite der Gemeinde Mandelbachtal unterbleibt. Es wird daher um entsprechende Beachtung gebeten. Die Bediensteten des Wahlamtes stehen für Hilfestellungen gerne persönlich im Rathaus oder auch telefonisch unter 06893/809-245 oder 809-249 zur Verfügung.
5. Briefwahlbüro im Rathaus der Gemeinde Mandelbachtal:
Das Briefwahlbüro der Gemeinde Mandelbachtal öffnet am Montag, 10. Februar 2025. Es befindet sich im 1. Obergeschoss des Rathauses und kann auch barrierefrei über einen Aufzug erreicht werden. Hier besteht auch die Möglichkeit direkt zu wählen.
6. Öffnungszeiten des Briefwahlbüros:
* Montag bis Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr
* Montag und Donnerstag: 13:00 – 15:30 Uhr
* Mittwoch: 13:00 – 17:30 Uhr
* Freitag, 21.02.2025: 8:00 – 15:00 Uhr (durchgehend)
Besondere Regelungen:
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder dieser verloren gegangen ist, kann bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 22.02.2025), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (Sonntag, 23.02.2025), 15:00 Uhr, stellen
wenn nachgewiesen wird, dass ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) oder die Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 BWO versäumt wurde,
wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Absatz 1 BWO oder § 22 Absatz 1 BWO entstanden ist,
wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.
Nur für diese genannten Fälle ist das Briefwahlbüro am Samstag, 22. Februar 2025 von 10:00 – 12:00 Uhr und am Sonntag, 23. Februar 2025 von 13:00 – 15:00 Uhr geöffnet.
§ 28 Absatz 4 und 5 der Bundeswahlordnung (BWO) hat folgenden inhaltlichen Regelungsgehalt:
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und den Wahlberechtigten an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Es wird um Verständnis gebeten, wenn die Bediensteten des Briefwahlbüros angewiesen sind, die vorgenannten Vorschriften strikt einzuhalten.
7. Postlaufzeiten
Gemäß der dieser Wahl zugrundeliegenden Vereinbarung mit dem beauftragten Postunternehmen (Deutsche Post AG) ist dieses verpflichtet, alle Wahlbriefe bis spätestens 16.00 Uhr am Wahltag zuzustellen. Maßgeblich für den Versand und damit für den Eingangszeitpunkt ist der regelmäßige Termin für die Kastenleerung. Es wird an den Tagen vor der Wahl keine Sonderleerungen bei den Briefkästen des Postunternehmens geben. Es sind stets, die an dem jeweiligen Briefkasten konkret angegebenen Leerungszeiten zu berücksichtigen.
Den Briefwählerinnen und Briefwählern wird unter Bezugnahme auf die Regelung in § 18 Absatz 4 des Postgesetzes (PostG) dringend angeraten, den Wahlbrief bei postalischem Versand im Inland in einen Briefkasten einzuwerfen, der nicht später als am Donnerstag vor dem Wahltag (20.02.2025) geleert wird (Regelleerungszeit gemäß Angabe auf dem Briefkasten).
Hinweis:
Diese Zusammenfassung dient lediglich zur Information und ersetzt nicht die bereits veröffentlichten Bekanntmachungen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2, 66399 Mandelbachtal, Telefon: 06893/809-245 oder – 249, E-Mail:
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