Grundsteuer
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer. Mit ihr wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen, besteuert.
Das Steueraufkommen aus der Grundsteuer kommt direkt der Gemeinde Mandelbachtal zugute und dient hier unter anderem dem Betrieb von Grundschulen und Kindergärten, der Erfüllung elementarer öffentlicher Aufgaben und dem Erhalt sowie der steten Verbesserung der Infrastruktur.
Grundsteuer A
Die Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Hierzu zählen beispielsweise Ackerflächen, Wiesen, Weiden und Waldgebiete. Neben der Grundsteuer A ist noch der Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten.
Hebesatz 460 %
Grundsteuer B
Die Grundsteuer B wird auf das Eigentum an unbebauten und bebauten Grundstücken erhoben.
Hebesatz 480 %
Ortskirchensteuer
In folgenden Ortsteilen der Gemeinde Mandelbachtal wird zusätzlich zur Grundsteuer die Ortskirchensteuer von Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche erhoben: Bebelsheim, Bliesmengen-Bolchen, Erfweiler-Ehlingen, Habkirchen, Ormesheim und Wittersheim.
Die Ortskirchensteuer wird von der Gemeinde Mandelbachtal an die römisch-katholische Kirche abgeführt.
Landwirtschaftskammerbeitrag
Zusätzlich zur Grundsteuer A wird der Landwirtschaftskammerbeitrag erhoben. Dieser Beträgt 212 % des Grundsteuermessbetrags. Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird erst ab einem Grundsteuermessbetrag von 1,50 € erhoben. Der Mindestbeitrag zur Landwirtschaftskammer beträgt 9,54 € und wird für alle Grundsteuermessbeträge zwischen 1,50 € und 4,49 € erhoben. Ab einem Grundsteuermessbetrag von 4,50 € wird der Hebesatz von 212 % angewandt.
Der Beitrag zur Landwirtschaftskammer wird durch die Gemeinde Mandelbachtal erhoben und an die Landwirtschaftskammer weitergegeben.
Grundsteuerreform
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.
Was verändert sich durch die Grundsteuerreform?
Die Grundsteuerreform berücksichtigt, dass sich die Grundstückswerte in den vergangenen Jahrzehnten unterschiedlich entwickelt haben. Während manche Grundstücke stark an Wert gewonnen haben, sind die Werte anderer Grundstücke weitgehend konstant geblieben oder haben sich nur moderat verändert.
Die Neubewertung der Grundstücke sorgt dafür, dass diese Unterschiede transparent werden und sich in den Grundsteuermessbeträgen widerspiegeln. Ziel ist es, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast entsprechend dem aktuellen Wert der Grundstücke zu erreichen.
Ein zentraler Grundsatz der Reform ist die sogenannte Aufkommensneutralität. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer für die Gemeinde Mandelbachtal nicht steigen werden.
Zur Erreichung der Aufkommensneutralität wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B von 550 % auf 480 % gesenkt.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Die Gemeinde wendet im letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag den entsprechenden Hebesatze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und wurden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes: Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag |
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Grundsteuerbescheid der Gemeinde Mandelbachtal: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer |
Haben sich die Grundsteuer-Hebesätze in der Gemeinde verändert?
Die Gemeinde Mandelbachtal hat die Grundsteuerhebesätze wie folgt gesenkt:
| Bisher | ab 2025 |
Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke) | 460 % | 460 % |
Grundsteuer B (bebaute u. unbebaute Grundstücke) | 550 % |
480 % |
Wann erhalte ich meinen neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025?
Der Versand der Grundsteuerbescheide ist für Kalenderwoche vier geplant.
Rückfragen und Rechtsbehelfe
Für Rückfragen oder Rechtsbehelfe, welche die Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert) sowie den Grundsteuermessbetrag betreffen, ist nur das Finanzamt zuständig. Korrekturen der Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen.
Finanzamt St. Wendel
Marienstraße 27
66606 St. Wendel
ELSTER (empfohlen) sonstige Nachricht
Telefonisch (Hotline) 0681 501 6288
Ein zusätzlicher Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Mandelbachtal ist nicht notwendig.
Da durch die Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide ein hohes Aufkommen an Rückfragen zu erwarten ist, wird empfohlen, Rückfragen und Rechtsbehelfe schriftlich an das Finanzamt zu senden, insbesondere empfehlenswert ist die sonstige Nachricht über ELSTER.
Für Rückfragen oder Rechtsbehelfe zu allgemeinen Fehlern, z.B. falscher Hebesatz, Doppelveranlagung oder falscher Adressierung, können Sie sich an das Steueramt der Gemeinde Mandelbachtal wenden.
Gemeinde Mandelbachtal
Theo-Carlen-Platz 2
66399 Mandelbachtal
Per E-Mail (empfohlen):
Telefonisch: 06893 809 252
Wir empfehlen die Nutzung der Email-Adresse, da ein hohes Anrufaufkommen zu erwarten ist und es so zu Wartezeiten kommen wird.
Information bei Eigentumswechsel
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird der Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressiert. Nach erfolgter Fortschreibung wird ein korrigierter Grundsteuerbescheid erlassen.
Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab, um den Ablauf nicht weiter zu verzögern. Die korrekte Zuschreibung wird erfolgen und die durch den Alt-Eigentümer zu viel gezahlte Grundsteuer wird erstattet werden.
Was mache ich bei einem bestehenden Dauerauftrag?
Die bisherigen Daueraufträge sind zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Die Gemeindekasse empfiehlt statt eines Dauerauftrags die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.
Was passiert mit dem SEPA-Lastschriftmandat?
Bei bestehendem SEPA-Lastschriftmandat wird auch weiterhin die Grundsteuer eingezogen. Allerdings wurden in einigen Fällen neue Kassenzeichen erstellt für welche dann noch kein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt.
Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wird empfohlen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ich habe einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes eingelegt. Warum bekomme ich dennoch von der Gemeinde Mandelbachtal den Grundsteuerbescheid?
Die Gemeinde Mandelbachtal muss die Grundsteuer auch dann festsetzen, wenn fristgerecht Einspruch gegen die Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes eingelegt wurde.
Ungeachtet dessen hat die Gemeinde Mandelbachtal keine Informationen darüber, gegen welche Grundsteuerwert- beziehungsweise Grundsteuermessbescheide von Seiten der Eigentümer Rechtsbehelfe eingelegt wurden und wie deren Bearbeitungsstand ist.
Muss ich trotz Einspruch die Grundsteuer bezahlen?
Ja, der Einspruch gegen die Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes hemmt nicht die Fälligkeit der Grundsteuer.
Nur wenn die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt beantragt und auch genehmigt wurde, ist die Grundsteuer nicht fällig.
Die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Kann ich trotzdem noch etwas tun?
Es besteht die Möglichkeit, eine Änderung beim Finanzamt zu beantragen. Das Finanzamt wird hierauf hin prüfen ob eine Änderung möglich ist.
Finanzamt St. Wendel
Marienstraße 27
66606 St. Wendel
Telefonisch (Hotline) 0681 501 6288
ELSTER (empfohlen) sonstige Nachricht
In der Regel muss der Antrag schriftlich gestellt werden. Die Finanzämter empfehlen die Nutzung der sonstigen Nachricht über ELSTER.
Der zu zahlende Betrag ist sehr hoch, was ist, wenn ich nicht die ganze Summe bezahlen kann?
Sie sind zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie eine Stundung beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Warum bekomme ich nicht jedes Jahr einen neuen Bescheid?
Ich habe meinen Grundsteuerbescheid verloren und brauche einen Neuen?
Zu welchen Terminen ist die Grundsteuer zu bezahlen?
Hat sich der Betrag zur Landwirtschaftskammer verändert?
Anfragen bitte an
Tel.: (06893) 809-252
Ansprechpartner
FB 2: Finanzmanagement, Haushalts- und Rechnungswesen, Zentrale VergabestelleTheo-Carlen-Platz 2
66399 Mandelbachtal
Steueramt
Raum 1.12 / 1.13 (06893) 809- 252 / 253