Bekanntmachungen

B e k a n n t m a c h u n g

 

Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsbezirk Bebelsheim / Erfweiler-Ehlingen / Wittersheim

 

Für den Schiedsbezirk Bebelsheim / Erfweiler-Ehlingen / Wittersheim ist nach den Bestimmungen der Saarländischen Schiedsordnung in Verbindung mit dem Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetz eine Schiedsperson für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat.

 

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Schiedsperson beinhaltet die Schlichtung strittiger Rechtsangelegenheiten nach den Verfahrensvorschriften des Landesschlichtungsgesetzes, der Saarländischen Schiedsordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

 

Sie beinhaltet zum einen die Schlichtung in Strafsachen, insbesondere wenn es um Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte und gefährliche Körperverletzung, Bedrohung sowie um Sachbeschädigung geht. Bei all diesen Delikten ist vor Erhebung der Privatklage ein Sühneverfahren, das von der jeweiligen Schiedsperson betrieben wird, durchzuführen.

 

Das Ehrenamt umfasst weiterhin auch die Schlichtung zivilrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht, wie zum Beispiel Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.

 

Die Schiedsperson soll in den aufgeführten Angelegenheiten zu einer Schlichtung der streitenden Personen beitragen und dadurch den Rechtsfrieden wahren.

 

Nach den Bestimmungen der Saarländischen Schiedsordnung können zu Schiedspersonen solche Personen berufen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

 

Das Amt kann nicht bekleiden

 

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  2. wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

 

In das Amt soll nicht berufen werden,

 

  1. wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  2. wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt,

  3. wer durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Nach der Saarländischen Schiedsordnung soll die Gemeinde in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können. Bürgerinnen und Bürger, die sich für diese Tätigkeiten interessieren, werden gebeten, sich bis zum 08.04.2022 bei der Gemeindeverwaltung, Rathaus, Theo-Carlen-Platz 2, Zimmer 1.19, Tel. 06893/809-375 zu melden.

 

Die Sachkosten des Schiedsamtes werden von der Gemeinde Mandelbachtal getragen, ebenso wird die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet. Ein Zimmer für die Abwicklung der Verhandlungen wird am Ort der Schiedsperson zur Verfügung gestellt.

 

 

 

gez. Maria Vermeulen

   (Bürgermeisterin)