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Achtung beim Gassigehen: Besondere Regelungen zum Betreten von landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz unserer Natur und Lebensgrundlagen

27. 03. 2025

Vom 1. März bis bis 15. Oktober gelten im Saarland und damit auch bei uns in Mandelbachtal besondere Regeln für das Betreten landwirtschaftlicher Flächen. Diese Monate sind entscheidend, um die Wachstums- und Erntezeiten der Felder und Wiesen zu gewährleisten und bieten zudem wichtigen Schutz für die Brut- und Setzzeit unserer heimischen Wildtiere.

Für Hundebesitzerinnen und -besitzer bedeutet das, besonders achtsam zu sein. Während dieser Zeit ist das freie Laufenlassen von Hunden auf den Anbauflächen nicht gestattet. Damit werden Schäden an den Pflanzen vermieden, die landwirtschaftliche Arbeit nicht behindert – und auch brütende Vögel und junge Wildtiere, die besonders empfindlich auf menschliche oder tierische Annäherung reagieren, bleiben ungestört.

Wir bitten alle Hundehalter, ihre Vierbeiner auf den üblichen Wegen zu führen und sicherzustellen, dass sie angeleint bleiben, besonders in der Nähe von landwirtschaftlich genutzten Gebieten.

Selbstverständlich gehört dazu auch, dass Hundehaufen umgehend eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Das Liegenlassen von Hinterlassenschaften ist nicht nur ein hygienisches Problem, sondern kann auch die lokale Flora und Fauna schädigen, krankmachende Keime übertragen und stellt eine Missachtung der Arbeit unserer Landwirte sowie eine Gefährdung ihres Tierbestands dar. Das ist nicht akzeptabel.

Wer gegen diese Regelungen verstößt, kann auch mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen – insbesondere beim Liegenlassen von Hundekot.

Durch das Beachten dieser Regeln während der sensiblen Monate tragen wir alle dazu bei, dass unsere Felder und Wiesen optimal genutzt werden können. Dies zeigt unseren Respekt und unsere Wertschätzung für die Arbeit unserer Landwirte und die Gesundheit unserer Umwelt.

Lasst uns sicherstellen, dass unsere Spaziergänge mit unseren vierbeinigen Freunden niemanden beeinträchtigen. Dies ist ein Beitrag zu gegenseitigem Verständnis und ein nachhaltiger Nutzen für alle Beteiligten.

Rücksicht und Respekt fördern ein erfreuliches Miteinander und helfen dabei, unsere Landschaft sowie das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu bewahren. Wir freuen uns auf Ihr Engagement und eine gemeinsame Zeit in Mandelbachtal.

Wir laden Sie ein, die Gemeinde Mandelbachtal gemeinsam zu erleben – bei der Arbeit, in der Freizeit oder bei Erholung in der Natur.

Für alle, die es ganz genau wissen wollen, haben wir die entsprechenden Gesetzesgrundlagen hier am Ende des Textes angefügt.



Unser Beitrag bezieht sich auf folgende gesetzliche Regelungen:

Saarländisches Jagdgesetz
§ 33 des Saarländischen Jagdgesetzes

Während der Brut- und Setzzeit dürfen vom 1. März bis zum 30. Juni in der freien Landschaft nur Hunde, die zuverlässig im Bereich der Wege bleiben, unangeleint geführt werden.
„Zuverlässig“ bedeutet, dass der Hund jederzeit kontrollierbar sein muss.

In der Praxis führt dies zu einer Leinenpflicht für die überwiegende Mehrzahl aller Haushunde, um Störungen der wildlebenden Tiere während der empfindlichen Phasen ihrer Aufzucht und Brut zu minimieren. Diese gesetzliche Maßnahme zielt darauf ab, den natürlichen Lebensraum zu schützen und den Fortbestand der Tierarten zu sichern. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro.

Außerhalb dieser spezifischen Zeiten besteht im Saarland kein allgemeiner Leinenzwang. In Naturschutzgebieten oder durch kommunale Satzungen können zusätzlich strengere Regelungen – wie ein dauerhafter Leinenzwang – in ausgewiesenen Bereichen festgelegt sein.

Saarländisches Naturschutzgesetz
(Betretungsverbot von Wiesen und Feldern)
§ 11 – Erholung in der freien Landschaft

Das Saarländische Naturschutzgesetz regelt das Betreten landwirtschaftlicher Flächen in der freien Landschaft. Für Grünland gilt diese Regelung vom 1. April bis zum 15. Oktober.
Gemäß § 11 dürfen Äcker vom Zeitpunkt der Bestellung bis zur Ernte nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.

Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die landwirtschaftlichen Flächen, die auch unserer Ernährung dienen, geschützt werden.

Alle Personen, die die freie Landschaft betreten, sind verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Es ist insbesondere untersagt, Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen zurückzulassen oder zu entsorgen.

Spaziergänger und insbesondere Hundehalter müssen besondere Rücksicht auf die landwirtschaftlichen Flächen nehmen. Es ist wichtig zu erkennen, dass diese Flächen keine Hundeauslaufflächen oder Picknickplätze sind.

Insbesondere dürfen keine Abfälle oder Unrat auf den Flächen hinterlassen werden. Zudem ist es selbstverständlich, dass Spaziergänger ihre Hunde anleinen, um zu verhindern, dass diese auf Felder und Wiesen laufen.

 

Bild zur Meldung: Achtung beim Gassigehen: Besondere Regelungen zum Betreten von landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz unserer Natur und Lebensgrundlagen

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