Wahl der Schöffen im Wahljahr 2023

Mandelbachtal, den 13. 02. 2023

 

Wahl der Schöffen im Wahljahr 2023

Besetzung der Schöffengerichte für die Geschäftsjahre von 2024 bis 2028

 

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte und des Landgerichtes gehörenden Strafsachen werden nach den näheren Vorschriften des  Gerichtsverfassungsgesetzes sogenannte Schöffengerichte gebildet, die aus (hauptamtlichen) Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern, den Schöffen, bestehen. Soweit gesetzlich keine Ausnahmen bestimmt sind, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden sonstigen Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

 

Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen, wobei für die Aufnahme in diese Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen; sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

Die Direktorin des Amtsgerichtes St. Ingbert hat die Gemeinde gebeten, für die Wahl der Schöffen im Wahljahr 2023, und zwar für die Geschäftsjahre von 2024 bis 2028, eine Vorschlagsliste mit einer Mindestzahl von 11 Personen aufzustellen.

Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde, die an einer Übernahme eines solchen Ehrenamtes als Schöffe interessiert sind und in die Vorschlagsliste aufgenommen werden möchten, bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 10.03.2023 bei der Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2 in 66399 Mandelbachtal. Ein entsprechendes Bewerbungsformular kann bei Frau Weinrank  (Tel.: 06893 809 375) angefordert werden oder von der Internetseite der Gemeinde Mandelbachtal www.mandelbachtal.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

 

Über das Ehrenamt, die Stellung und Befugnisse der Schöffen, die Unfähigkeit zum Schöffenamt, nicht zu berufende Personen und über Ablehnungsgründe der Berufung zum Schöffen, gibt der nachstehend abgedruckte Auszug aus dem "Leitfaden für Schöffen und Jugendschöffen", herausgegeben 1984 durch den damaligen Minister für Rechtspflege (heute Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales), unter Berücksichtigung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung folgende Erläuterungen:

 

An der Rechtsprechung in Strafsachen nehmen nicht nur Richter teil, die durch ihre Vorbildung und durch Prüfung die Befähigung zum Richteramt erworben haben (Berufsrichter), sondern auch juristisch nicht vorgebildete Bürger. Zur Unterscheidung von den Berufsrichtern nennt man diese im Strafverfahren mitwirkenden Bürger auch "ehrenamtliche Richter" oder "Laienrichter". Beide Bezeichnungen sollen lediglich den Unterschied zum dienstrechtlichen Status des Berufsrichters aufzeigen, keineswegs aber andeuten, dass die Mitwirkung dieser Personen an der Strafrechtspflege von geringerem Einfluss und minderer Bedeutung sei als die Tätigkeit des Berufsrichters. Das Gerichtsverfassungsgesetz verwendet für die ehrenamtlichen Richter den Begriff des Schöffen.

 

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, das nur von Deutschen ausgeübt werden kann. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, dürfen keine Schöffen werden. Ferner ist vom Schöffenamt ausgeschlossen, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt ist. Auch gewisse Angehörige des öffentlichen Dienstes, insbesondere Berufsrichter, Beamte der Staatsanwaltschaft, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeibeamte, Strafvollzugsbedienstete und hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, sollen nicht Schöffen sein, ebenso unter anderem nicht Rechtsanwälte, Notare und Geistliche.

 

Des Weiteren sollen Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, und Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen, nicht zum Schöffenamt berufen werden. Ebenso sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden, Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. Schließlich sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Schöffenamt geeignet sind, oder Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zum Schöffenamt berufen werden. Die Volljährigkeit ermächtigt noch nicht zur Übernahme des Schöffenamtes; erst mit der Erreichung des 25. Lebensjahres ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers diejenige Lebensreife erreicht, die dem Bürger das Recht gibt, über einen anderen zu Gericht zu sitzen.

Schöffen nehmen nicht an allen Strafsachen teil. Bei der sogenannten "kleinen" Kriminalität entscheidet in erster Instanz der Berufsrichter allein. So werden beispielsweise die weniger bedeutenden Verkehrsverstöße, soweit sie vor Gericht kommen, oder kleinere Diebstähle vom Strafrichter beim Amtsgericht allein verhandelt. Schöffen wirken erst dann mit, wenn es sich um gewichtigere Strafsachen handelt, also beispielsweise bei einer fahrlässigen Tötung oder einem Einbruchsdiebstahl. Erst recht wirken sie natürlich bei der Entscheidung über schwere Straftaten, insbesondere bei der Beurteilung von Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag mit. Bei der obersten strafgerichtlichen Instanz, den Revisionsgerichten, die ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden haben, sind keine Laienrichter vorgesehen.

 

Das Schöffenamt ist kein Amt, das der Bürger beliebig annehmen oder ablehnen kann. Die Mitwirkung an der Rechtsprechung in Strafsachen ist Bürgerpflicht. Wer in dem durch das Gesetz geregelten Auswahlverfahren zum Schöffen bestimmt worden ist, muss der Einberufung zu den Strafverhandlungen Folge leisten. In den Grundzügen gestaltet sich das Auswahlverfahren etwa folgendermaßen: Die Gemeinden stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Die Aufnahme in die Liste setzt die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Gemeinderatsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates voraus. In dieser Vorschlagsliste sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die Anschauungen aller Teile der Bevölkerung von Recht und Gerechtigkeit in der Rechtsprechung am besten ihren Niederschlag finden können.

 

Eine Woche lang ist die Vorschlagsliste zu jedermanns Einsicht aufzulegen; gegen sie sind Einsprüche möglich. Ein beim Amtsgericht gebildeter Ausschuss entscheidet über die Einsprüche. Sodann wählt dieser Ausschuss mit zwei Dritteln seiner Stimmen aus der Vorschlagsliste die erforderliche Zahl von Schöffen und Hilfsschöffen. Schließlich werden in einer Schöffenliste die ausgewählten Schöffen sowie für den Vertretungsfall die Hilfsschöffen festgehalten. Das Gericht lost für die im Voraus zu bestimmenden Sitzungstage die benötigten Schöffen aus. Jeder Schöffe bekommt Nachricht, an welchem Sitzungstag er als Richter mitzuwirken hat. Das Auswahlverfahren ist für das Amtsgericht und für das Landgericht in den Grundzügen gleich gestaltet.

 

Von dem Grundsatz, dass jeder Bürger der Berufung zum Schöffen Folge leisten muss, gibt es Ausnahmen. Mitglieder von Gesetzgebungskörperschaften dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen, ebenso Ärzte, in der Krankenpflege tätige Personen, Hebammen und Apothekenleiter, die ohne Gehilfen arbeiten. Weiter darf die Übernahme des Schöffenamtes verweigern, wer glaubhaft macht, dass ihm die unmittelbare persönliche Fürsorge für seine Familie durch die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in besonderem Maß erschwert wird.

 

Auch Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden, können eine Freistellung vom Schöffenamt verlangen. Schließlich ist eine Ablehnung der Berufung für denjenigen möglich, der in der vorangegangenen Amtsperiode in gewissem Ausmaß als Schöffe tätig war oder bereits als ehrenamtlicher Richter, etwa in der Sozial- oder Arbeitsgerichtsbarkeit, tätig ist. Selbstverständlich können Hinderungsgründe, die etwa in schwerer oder dauernder Erkrankung liegen, sowohl für die Übernahme des Amtes überhaupt wie für den einzelnen Sitzungstag geltend gemacht werden.

 

Das unentschuldigte Ausbleiben an einzelnen Sitzungen ist für den Schöffen mit ähnlich unangenehmen Folgen verbunden, wie dies beim säumigen Zeugen oder Sachverständigen der Fall ist. Dem Ausbleibenden droht eine Ordnungsstrafe. Ferner zieht das Ausbleiben auch noch die Pflicht zum Ersatz der durch die Säumnis entstandenen Kosten nach sich. Diese Ersatzpflicht kann unter Umständen eine noch größere Einbuße bedeuten als die Ordnungsstrafe, dann nämlich, wenn wegen des Ausbleibens eine anberaumte Sitzung vertagt werden muss und eine erneute Vorladung von Zeugen und Sachverständigen notwendig wird.

 

Da Ehrenämter grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt werden, wird dem Schöffen für seine richterliche Tätigkeit kein Entgelt gewährt. Er erhält aber eine gesetzlich geregelte Entschädigung für Zeitversäumnis, Aufwand und Fahrtkosten. Sie ist ausreichend bemessen und wird in der Regel verhindern, dass der Schöffe durch seine  Tätigkeit bei Gericht finanzielle Einbußen erleidet. Schöffen sind zudem in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert.

 

Mandelbachtal, den 10.02.2023

Mit freundlichen Grüßen

Die Bürgermeisterin:

Maria Vermeulen


Flyer Schöffenwahl 2023

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